Recht


Eric W. Steinhauer: Zur Frage der Haftung von Universitätsmitarbeitern bei Verlust oder Beschädigung von Büchern

Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB), 38 (2004), Heft 7/8 (Juli-August), S. 940 - 946

Rezensent Peter Toebak

Der Autor geht die Frage nach, inwiefern Mitarbeitende der Universität (und der Universitätsbibliothek) für einen Schaden an oder eine Verlust von Bibliotheksgut in Deutschland aufkommen müssen. Nicht die öffentlich-rechtliche Benutzerordnung, sondern das deutsche Beamtenrecht regelt ihre Haftung, weil es um Mitarbeitende der Trägerorganisation bzw. der Bibliotheksstelle geht. Nachlässige  Dritte können finanziell-juristisch belangt werden, wenn sie eine Schuld (Vorsatz und Fahrlässigkeit) trifft.

Auf Grund der Literatur und Rechtspflege in Deutschland meint Steinhauer, dass die Haftung der Mitarbeitenden wegen des Haftungsprivilegs beschränkter ist:

Andererseits tragen die Mitarbeitenden selber die Beweislast, glaubhaft zu machen, dass der konstatierte Schaden oder die Verlust nicht ihre Schuld ist. Der Umfang des Schadens ist für sich nicht entscheidend.

Ausleihe von Archiv- und Schriftgut geschieht ebenfalls innerhalb der "Trägerorganisation". Die Sanktionen sind hier in der Praxis genauso beschränkt. Wie im Bibliothekswesen haben Sensibilisierung und partnerschaftliche Beziehungen meist mehr Effekt.

Ganz freibleibend ist die Einschätzung des Autors angesichts des Schutzes des Bibliotheksguts doch nicht. Er betont: "Meines Erachtens dürften auch die berühmten Kaffeeflecke auf grob fahrlässiges Verhalten zurückgeführt werden, wenn man sich die Erwägung zu eigen macht, dass in den Benutzungsordnungen für den Lesesaal regelmässig Getränke verboten sind und insoweit auch ein Anhaltspunkt für Sorgfaltspflichten [der Mitarbeitenden] bei Buchgebrauch ausserhalb der Bibliothek gegeben ist" (943).