Recht


Matthias Schwaibold: Stand des Persönlichkeits- und Urheberrechts in der Schweiz und Auswirkungen auf die Mediendokumentation. Oder: Wenn der Archivar zum Störenfried wird

Arbido, 19 (2004), Nr. 11 (November), S. 12 - 14

Rezensent Peter Toebak

Der Autor behandelt auf lebendige Weise, wie ein Kläger sich gegen eine Rechtsverletzung, z.B. in einem Pressebericht oder einem Zeitungsartikel, wehren kann, "wenn sich diese weiterhin störend auswirkt" (12). Er kann sie vom Gericht feststellen lassen, während die reparatorischen Ansprüche (Schadensersatz, Genugtuung, Schmerzensgeld, Gewinnherausgabe, Urteilsveröffentlichung) eventuell separat erfolgen. Die Schweizer Gesetze über den Datenschutz, den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrecht sind diesbezüglich im Einklang.

Bisher blieben die Worte "weiterhin störend" ausser Kraft, sobald die einschlägigen Berichte oder Artikel in einer Dokumentationssammlung oder einem Pressearchiv abgelegt und erschlossen wurden und dennoch auf Anfrage Dritten zur Verfügung kommen könnten. Es war von einem "blossen Störungszustand" die Rede, nicht von einer "andauernden Störungswirkung". Der Kläger musste aktiv beweisen, "dass man den Artikel auch weiterhin zur Kenntnis nahm, darauf rekurrierte, ihn zitierte und verwendete" (13). Unter Einfluss der elektronischen Aufbewahrungs- und Vermittlungsmöglichkeiten hat sich diese enge Interpretation des Gesetzes mittlerweile geändert, so der Autor. "Die hübsche Unterscheidung zwischen Störungszustand [passiv] und Störungswirkung [aktiv] hat ausgedient" (13).

Die Persönlichkeitsrechte strecken sich auch (vermehrt) über andere Daten aus, z.B. über Porträtaufnahmen, Texte und Datenbanken. Diese können bestritten, gesperrt oder mit einem Widerspruchsvermerk versehen werden. Für die (öffentlichen) Archive (anstatt der privatrechtlichen Medienarchive) spielt dies eine relativ untergeordnete Rolle, solange hier Aufbewahren dem Löschen juristisch gleich kommt. Urheberrechte - und darum geht es im Normalfall, "nicht um die blosse Feststellung einer Rechtsverletzung" (14) - können dennoch komplex werden, worauf der Präsident der Schweizer BBS Peter Wille im Artikel "Urheberrecht: Bibliothekstantieme" in der gleichen Arbido-Nummer auch hinweist (11).

Das Gebiet ist international noch voll in Bewegung, auch wenn die kommerzielle Rechteverwertung der Allgemeinheit (Bildung und Forschung) gegenüber vorläufig am längeren Strick gezogen zu haben scheint. Kollektive Kompensation durch Pauschalregelungen zu Gunsten der Verwertungsgesellschaften soll über technische Restriktionen durch die Verleger den Vorzug haben. Der Begriff "interner Gebrauch" und die gesetzliche Aufgabe der (öffentlichen) Bewahrinstitutionen müssen klar noch weiter gestärkt werden. Denn zwar verteidigen Bibliotheken ihre eigene Position, sie halten aber grundsätzlich auch die Interessen der Bildung und Wissenschaft, das Grundrecht auf Informationsfreiheit und die breite Allgemeinheit im Auge.

Siehe auch die Göttinger Erklärung "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" vom 5. Juli 2004, in: NFD, 55 (2004), Nr. 7, Seite 426-427, und "Rechtspolitisches Positionspapier des Deutschen Bibliotheksverbandes zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft", in: Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB), 38 (2004), Heft 11 (November), S. 1387 - 1392.