Der Autor behandelt auf lebendige Weise, wie ein Kläger sich gegen eine
Rechtsverletzung, z.B. in einem Pressebericht oder einem Zeitungsartikel, wehren kann, "wenn sich
diese weiterhin störend auswirkt" (12). Er kann sie vom Gericht feststellen lassen, während
die reparatorischen Ansprüche (Schadensersatz, Genugtuung, Schmerzensgeld, Gewinnherausgabe,
Urteilsveröffentlichung) eventuell separat erfolgen. Die Schweizer Gesetze über den Datenschutz,
den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrecht sind diesbezüglich im Einklang.
Bisher blieben die Worte "weiterhin störend" ausser Kraft, sobald die einschlägigen Berichte
oder Artikel in einer Dokumentationssammlung oder einem Pressearchiv abgelegt und erschlossen
wurden und dennoch auf Anfrage Dritten zur Verfügung kommen könnten. Es war von einem "blossen
Störungszustand" die Rede, nicht von einer "andauernden Störungswirkung". Der Kläger musste
aktiv beweisen, "dass man den Artikel auch weiterhin zur Kenntnis nahm, darauf rekurrierte, ihn
zitierte und verwendete" (13). Unter Einfluss der elektronischen Aufbewahrungs- und
Vermittlungsmöglichkeiten hat sich diese enge Interpretation des Gesetzes mittlerweile geändert,
so der Autor. "Die hübsche Unterscheidung zwischen Störungszustand [passiv] und Störungswirkung
[aktiv] hat ausgedient" (13).
Die Persönlichkeitsrechte strecken sich auch (vermehrt) über andere Daten aus, z.B. über
Porträtaufnahmen, Texte und Datenbanken. Diese können bestritten, gesperrt oder mit einem
Widerspruchsvermerk versehen werden. Für die (öffentlichen) Archive (anstatt der privatrechtlichen
Medienarchive) spielt dies eine relativ untergeordnete Rolle, solange hier Aufbewahren dem Löschen
juristisch gleich kommt. Urheberrechte - und darum geht es im Normalfall, "nicht um die blosse
Feststellung einer Rechtsverletzung" (14) - können dennoch komplex werden, worauf der
Präsident der Schweizer BBS Peter Wille im Artikel "Urheberrecht: Bibliothekstantieme" in der
gleichen Arbido-Nummer auch hinweist (11).
Das Gebiet ist international noch voll in Bewegung, auch wenn die kommerzielle
Rechteverwertung der Allgemeinheit (Bildung und Forschung) gegenüber vorläufig am
längeren
Strick gezogen zu haben scheint. Kollektive Kompensation durch Pauschalregelungen zu Gunsten
der Verwertungsgesellschaften soll über technische Restriktionen durch die Verleger den Vorzug
haben. Der Begriff "interner Gebrauch" und die gesetzliche Aufgabe der (öffentlichen)
Bewahrinstitutionen müssen klar noch weiter gestärkt werden. Denn zwar
verteidigen Bibliotheken ihre eigene Position, sie halten aber grundsätzlich
auch die Interessen der Bildung und Wissenschaft, das Grundrecht auf
Informationsfreiheit und die breite Allgemeinheit im Auge.
Siehe auch die Göttinger Erklärung "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" vom 5. Juli 2004, in: NFD, 55 (2004), Nr. 7, Seite 426-427, und "Rechtspolitisches Positionspapier des Deutschen Bibliotheksverbandes zum Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft", in: Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB), 38 (2004), Heft 11 (November), S. 1387 - 1392.