Der Autor macht klar, dass Langzeitarchivierung digitaler Objekte durchaus von einem mittelgrossen Archiv als Normalaufgabe bewältigt werden kann. Er will mit dem Artikel "etwas zur Entmystifizierung der Langzeitarchivierung" beitragen (22). Es kommt letztendlich darauf an, mit technischem und archivischem Wissen einen reellen Anfang zu machen und so eine Basis für weiteres Vorgehen zu schaffen, später wahrscheinlich mit Einbezug des XML-Formats.
Der Casus betrifft die papierenen Falldossiers der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, die mittels einer relationalen Datenbank elektronisch erfasst sind. Es ist die Rede von einer Fachanwendung, die auch die Funktion eines DMS wahrnimmt. So besehen handelt es sich gleichzeitig um eine Datenbank mit Primärdaten und Sekundärdaten (Metadaten). Die Daten können statistisch ausgewertet werden, bilden aber für die Dossiers ebenfalls das Findmittel.
Die Daten werden im ASCII-Format ("tab-delimited") übernommen. Die komplexe Tabellenstruktur wurde reduziert, wobei die Sichtweise und Benutzung des Archivbildners bestimmend war. Insgesamt wurden sieben archivwürdige Datensichten (Views) erkannt (Adresse, Falldaten, Beteiligte, Delikte, Urteile, Prozesshandlungen und Objekte), in Einzeldateien abgelegt und näher dokumentiert (z.B. Angabe der einschlägigen Feldnamen und Anzahl der Datensätze). Die Verknüpfung der Einzeldateien über eindeutige Schlüsselfelder bleibt möglich, während über die Dossiernummer das "archival bond" zwischen den Metadaten und den Primärdaten (Papierdossiers), auch verzeichnet in einer Gesamtliste, sichergestellt wurde.
Das Aufbewahrungsformat ermöglicht eine erste Sichtung der Daten mittels eines Texteditor-Programms. Es kann aber relativ einfach in relationale DB-Systeme übertragen werden, wobei pro Sicht ein Gefäss (Tabelle) präpariert werden muss. SQL-Abfragen werden so aufs Neue möglich. Quillet erklärt, dass mit der Übertragung der Daten auch die Mängel und Inkonsistenzen aus der Zeit der dynamischen Anwendung übernommen werden. Er stellt mit Recht fest, dass diese zwar "im Auge behalten werden" müssen, aber nicht korrigiert werden dürfen. Quellenkritik bleibt der Geschichtswissenschaft vorbehalten, auch wenn Archivare (und Archivinformatiker) diese mit korrekter Dokumentierung fachgerecht unterstützen können.