Recht


Andreas Kellerhals (Hrg.): Dossier Öffentlichkeitsgesetz

Arbido, 20 (2005), Nr. 5 (Mai), S. 3 - 18

Der Editor, seit 2004 Bundesarchivar, leitet ein interessantes Thema auch für das Records Management ein. Gutes RM ist die Basis für vieles, auch für die effektive und effiziente Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Wie sonst können Verwaltungen Transparenz zeigen, und dies nicht nur auf Dokument- und Ereignisebene, aber auch auf Dossier- und damit Prozessebene! Kellerhals weist hierauf, wie auch Kurt Nuspliger (Staatsschreiber des Kantons Bern, 5-8), Gérard Bagnoud (Gerichtswesen in Genf, 11-13) und Stephan C. Brunner (Bundesamt für Justiz, 14-15).

Kellerhals schreibt weiter, dass prospektive Archivierung nur noch zu Traditionsquellen (bewusste Überlieferung) führt und nicht länger zu Überresten (passive Überlieferung). Dies möchte ich relativieren. Der Überrest-Charakter entsteht bereits beim Anfallen der Daten- und Unterlagen-Records, weil in den generierenden Prozessen nicht absichtlich Geschichte geschrieben wird. Wann die Selektion der Records genau stattfindet, ist dabei unerheblich. Sein Satz über die Privatwirtschaft leuchtet dafür sehr ein. "Auch den Privaten, deren Entscheidungen heute zum Teil enorm weitreichende Wirkungen zeigen, würde mehr Transparenz - nicht nur für die Shareholder, sondern für alle Stakeholder - gut anstehen. Es würde helfen, allseitig Vertrauen zu schaffen". 'Good Governance' und 'Corporate Governance' gehen diesbezüglich Hand in Hand.

Es werden Beispiele aus der Schweiz aufgezeigt (Rodolfo Huber behandelt die Situation in Italien, 15-16), worin das Spannungsfeld zwischen Öffentlichkeitsgesetz, Datenschutzgesetz und Archivgesetz ein Thema ausmacht. Die Beiträge sind lesenswert. Sie stellen dar, in welche Richtung die Tendenz geht bzw. bisher gegangen ist. Sicher besteht zwischen den drei Bereichen Konfliktstoff, v.a. ist aber "eine optimale Konkordanz herstellbar" (Nuspliger, 6, 8). So sind das RM und das Informations-Lebenszyklus-Management (ILM) nicht nur für das Öffentlichkeitsprinzip (Suchen und Auffinden) die Grundlage, sie ermöglichen letztendlich auch den adäquaten Datenschutz (Kontrolle und Einsicht). Darauf weist übrigens keine/r der Autoren explizit.

Die Beispiele zeigen viel Gemeinsames, sie lassen auch Unterschiedliches sehen. Die Kantone Bern und Genf "verhalten" sich angesichts des Öffentlichkeitsprinzips grosszügiger, als der Kanton Aarau und der Bund. Es handelt sich dabei nicht nur um Akzentunterschiede, auch die politische Wille zur Transparenz und Kontrolle des Verwaltungshandelns ist offenbar nicht überall gleich vertieft. Die Alltagspraxis wird in der Zukunft dennoch vermehrt gleichförmig wirken.

Der Kanton Aarau (Andrea Voellmin, 8-10) versucht als schweizerische Novität, die drei Bereiche in einem Gesetz zusammenzufassen. Obwohl das innerliche Gleichgewicht wegen der grösseren Detaillierung der Datenschutzaspekte und des gröberen Vorgehens in Bezug auf Öffentlichkeit und Archivzugang etwas leidet, macht eine solche Zusammenführung unter Umständen doch Sinn. Die gegenseitigen Belange müssen dann wohl voll ausdiskutiert werden und rational beurteilt werden, ohne Kunstgriffe wie Diskriminierung zwischen "amtlichen Dokumenten" und "nicht amtlichen Dokumenten" machen zu müssen. Das Basler Beispiel zeigt in lebendigem Stil, dass rationale Abwägungen sogar in einer Stadt mit einer langen Archivtradition plötzlich mühsam werden können (Josef Zwicker, 17-18).