Der Autor behandelt das Digital Rights Management (DRM) aus juristischer Sicht. Für einmal stehen im "Bibliotheksdienst" nicht die kulturpolitischen, gesellschaftspolitischen Ziele des Bibliothekswesens im Vordergrund, das sich von möglichen Einschränkungen für die breite Öffentlichkeit natürlich schnell bedroht fühlt. Das DRM - von Kritikern auch als Digital Restrictions Management bezeichnet - bezieht sich auf Tonaufnahmen (Musik), Bildaufnamen (Photos), Videoaufnahmen, Filme, Software, E-Books, kurzum auf alle Werke (geistige Leistungen), die bei der Benutzung oder dem Erwerb abgegolten werden müssen. Es will Urheber- und Vermarktungsrechte aufrecht erhalten, indem es unzulässigem Kopieren entgegen wirkt und rechtmässiges Vergüten sicherstellt.
DRM gestattet die Kontrolle individueller Werknutzungen. Es vermeidet nicht nur Raubkopieren, es begünstigt zudem die Individualabrechnung zwischen Urheber (in der Praxis meist dem Verleger) und Benutzer auf Kosten der kollektiven und pauschalen Abrechnungssysteme der Verwertungsgesellschaften für Wort, Klang und Bild. Der Ansatz ist vor allem technologisch. "Kernpunkt (...) ist insbesondere der Kopierschutz, durch dessen Einsatz etwa dem Eigentümer einer CD entweder gar keine oder nur eine begrenzte Anzahl von Vervielfältigungen ermöglicht werden" (862-863). Es geht noch weiter. DRM-Systeme kontrollieren auch den Zugriff auf die Inhalte, durch ihre Verschlüsselung und die Verknüpfung der Entschlüsselung und somit der Lesbarkeit/Darstellung/Benutzbarkeit mit einer (kostenpflichtigen) Lizenz, einer Benutzerauthentifizierung oder sogar einer Gerätkennung.
Juraschko erwähnt mögliche Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang und sieht auch die Gefahr vor einer (zu) engen Kundenbindung. Sonst akzeptiert er ein DRMS als "notwendigen Eigentumsschutz" und als "Möglichkeit einer einzelfallgerechten Abrechnungsmöglichkeit" (863). Probleme für die Langzeitaufbewahrung - gerade wegen der Verschlüsselung und der Softwareabhängigkeit der Entschlüsselung - werden nicht erläutert. Für ihn sind DRMS auf Grund der Gesetzgebung in Deutschland und der EU völlig in Ordnung. Vorläufig wird ein "Wettbewerb der Entgeltsysteme" (868) (entweder individuell per Vertragslizenz oder kollektiv per Vergütungsanspruch über Verwertungsgesellschaften als Treuhänder der Rechteinhaber) vorhanden bleiben. Die Pflege und Entwicklung von DRMS sind relativ teuer und viele Werke werden nie kopiergeschützt werden. Bekanntlich ziehen Bibliotheken das pauschale Abrechnungssystem vor, weil sie den Verwaltungsaufwand der Individualvereinbarungen scheuen, so mehr Transparenz über die Preisbildung haben und eben auch die angedeutete Zusatzhürde für die Langzeitaufbewahrung fürchten.
Der Autor bespricht das Spannungsfeld zwischen Informationsgesellschaft, Urheberrecht, Wettbewerb und Sozialbindung. Er verweist dabei nicht nur auf die Schranken des Urheberrechts, sondern auch auf das Institut der Zwangslizenz. Die Schranken wirken zu Gunsten der Bibliotheken, der Bildungsinstitutionen, der Öffentlichkeit und des Privatnutzers. Sie werden in der Bibliotheksliteratur immer wieder ausführlich nach vorne gebracht. Die Zwangslizenzen beschneiden das ausschliessliche Verwertungsrecht und Autorenmonopol der Urhebers. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung soll in Anbetracht des Kartellrechts grundsätzlich vermieden werden. Juraschko erwartet den zunehmenden Einsatz von DRM-Systemen in der nahen Zukunft und sieht als Pendant bzw. Korrektur die Weiterentwicklung des Zwangslizenzrechts (wie in den USA in Zusammenhang mit dem Copyright Law der Fall war). Die eventuellen Einflüsse der Open Source- und Creative Commons-Bewegung, die dem etablierten Verlagswesen auch vermehrt zu schaffen machen werden, lässt er unbesprochen.