In einem "schnellen Überblick über die wesentlichen Neuerungen" des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft werden mit Hinsicht auf Deutschland folgende Aspekte behandelt:
Es ist klar, je edukativer, wissenschaftlicher oder konservatorischer der Zweck, desto freier die Benutzung und geringer die Einschränkung. Im Allgemeinen ist die analoge Nutzung (in Papierform, auf Mikrofilm, als Bilddatei) digitaler Vorlagen (Master-Exemplare) weniger problematisch als die elektronische. Teilwerke haben den Vorzug gegenüber vollständigen Werken. Technische Schutzmassnahmen müssen grundsätzlich akzeptiert werden, auch wenn sie einfach sind, wie z.B. eine Zugangskontrolle lediglich via Passwort. Vergütungen sind umfassend geregelt. Sie können genereller (Verwertungsgesellschaften) bzw. spezifischer Natur (z.B. Verlage) sein.
"Die Gesetzesnovelle hat ausschliesslich Bezug auf elektronische Werke sowie auf digitale Netzwiedergaben und Vervielfältigungsverfahren. Für alle analogen Werke und Verfahren gilt der Besitzstand" (653).
Die Autorin hat den gleichen Text auch publiziert in: Nachrichten für Dokumentation (NfD). Informationswissenschaft und -praxis, 54 (2003), Nr. 4 (Mai/Juni), S. 229 - 231 (unter dem Titel "Das neue Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Bundestag beschloss Urheberrechtsnovelle"). Siehe weiter die Ergänzung in: Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB), 37 (2003), Heft 8/9 (August/September), S. 1031.
In NfD kann zudem der Beitrag von Rüdiger Mack gelesen werden: "Harmonisierung des Urheberrechts mit den Interessen der Anbieter und Nutzer. Unbeschränkter Informationszugriff versus Eigentumsrechte", 232 - 234. Mack sieht eher, dass zwischen den beiden Kategorien der Rechteinhaber und Mitglieder der Öffentlichkeit ein Kompromiss erstellt worden ist. Er hat seinen Beitrag unter dem gleichen Titel ebenfalls publiziert in: Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB), 37 (2003), Heft 4 (April), S. 503 - 507.