Recht


Jean-Philippe Accart (Hrg.): Urheberrecht. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Arbido, (2006), Heft 2 (Juni), 68 Seiten

Seit 2006 erscheint Arbido in Printversion vier Mal pro Jahr, während zusätzlich 8 bis 12 Newsletters auf http://www.arbido.ch herausgegeben werden. Das grosse Manko der alten Redaktionsformel war die Länge oder besser die Kürze der Beiträge. Dies ist noch immer nicht ganz überwunden. Aber jetzt wird es wenigstens mit ausführlicheren Themennummern versucht, wobei die Artikel manchmal besser dokumentiert sind. Die erste Nummer befasste sich mit der "Memopolitik" in der Schweiz. Diese zweite Themennummer setzt sich mit dem Urheberrecht auseinander, auch in Frankreich, Deutschland und Europa.

Das Urheberrecht darf nicht mit dem Copyright verwechselt werden, auch wenn Verwandtschaft besteht. "La Commission européenne s'est heurtée aussi à des problèmes inhérents à la lutte entre les tenants de la tradition latine (droit d'auteur) et les tenants de la tradition anglo-saxonne (copyright)" (7). Der genaue Unterschied wird nicht erklärt, das letzte Recht ist z.B. vor allem wirtschaftlich zu betrachten. Das Urheberrecht besitzt hingegen wirtschaftliche, juristische, informationelle, persönliche und kulturelle Aspekte. Die Verbände von Bibliothekaren und Dokumentalisten haben teilweise mit Erfolg versucht, auf die (langjährige) europäische Entscheidfindung bezüglich des Urheberrechts Einfluss zu nehmen, zu Gunsten der Bildung, Forschung und Aufbewahrung (Michèle Battisti, S. 5-9). Zufrieden sind sie aber noch immer nicht.

Es stört übrigens, dass "Aufbewahrung" systematisch mit "Archivierung" vermischt wird (Gabriele Beger, S. 19-26). Hartmut Weber schlägt im Zusammenhang mit der "Langzeitarchivierung" zum Beispiel "Langzeitverfügbarkeit" vor (Der Archivar. Mittelungsblatt für deutsches Archivwesen, 59 (2006), Heft 2 (Mai), S. 189). Beger gibt eine gute Zusammenfassung der Situation in Deutschland, welche in den letzten Jahren bereits ausführlich gelesen werden konnte, z.B. in Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB). Zwar setzt sie beim Leser viel Vorkenntnis voraus und löst somit selber kaum das Problem des deutschen Gesetzgebers, nämlich "dass die bandwurmartigen Normen und Schranken der Schranken für den juristischen Laien völlig unverständlich sind" (22). Sie vertritt sehr klar die Seite der Bibliotheken, nicht der Verleger oder der Rechtsinhaber. Die Komplexität wird jedenfalls sichtbar; ausserdem, wie sehr zwischen allen Interessen ein Kompromiss geschlossen werden muss und wie viel noch immer im Fluss ist.

Die Situation in der Schweiz wird aus Anlass der Überarbeitung des URG (Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes aus 1992) thematisiert (z.B. Emanuel Meyer, S. 31-33, Stephan Holländer, S. 50-53, und Guido Koller, S. 53-54). Meyer weist gut lesbar darauf hin, dass "die Diskussion [oftmals] eher emotional als sachlich geführt [wird]. Eine etwas nüchternere Betrachtung zeigt, dass die Modernisierung des Urheberrechts so problematisch gar nicht ist" (31). Dies bestreitet Holländer namens der SVD (Dokumentalisten) zum Teil etwas weit gesucht, während Koller namens des VSA (Archivare) viel toleranter ist. Kein Wunder auch, Archivare haben in diesem Zusammenhag wenig zu befürchten. Zwar hat das Gesetz auch für das Archivwesen Folgen, diese sind aber beschränkt. Freies Nutzen, Erstellen von Bewahrkopien und Reproduzieren ohne kommerzieller Absicht werden trotzdem angestrebt, wenn "geistige Schöpfungen" mit "individuellem Charakter" Teil werden von Dossiers (so bei Gesuchen, Bauvorhaben, usw.). Verträgliche Regelungen stellen zudem vermehrt sicher, dass eventuelle Nutzungseinschränkungen bei Gutachten, Studien und Plänen privater Dritter ebenfalls ausbleiben. Die meisten Daten und Dokumente einer Verwaltung fallen natürlich ausserhalb des URG und innerhalb des BGÖ.

Obwohl das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) insbesondere das Records Management und die Archivierung angeht, tut Herbert Burkert (S. 43-46) sich schwer, eine Auswirkung auf die Behördenbibliotheken (Departementsbibliotheken) und die SLB (Schweizerische Landesbibliothek) festzustellen. Der Artikel ist aufschlussreich, wo es die Rezeption im weiteren Kreis der Unterschiede im ABD-Bereich betrifft. Der Autor sieht folgende Relevanzen bzw. Irrelevanzen:

Natürlich sollten Mitarbeitende einer Behördenbibliothek oder jeder anderen Verwaltungseinheit, weil sie ex officio arbeiten, sich sicher nicht kategorisch auf den Datenschutz berufen können. Burkert lässt dies in der Mitte, während er im gleichen Zusammenhang offenbar auch nicht sieht, dass "Indizien für neue Vorhaben im Departement" sich effizienter und effektiver in den Entstehungs- und Handlungsdossiers der Geschäfte einer Verwaltung finden lassen als durch eine Auswertung des Ausleihverhaltens über die Bibliothekskatalog.

Gefällt die neue Arbido-Formel nun (bereits)? Einerseits sind Themennummern immer etwas langweilig, andererseits behalten sie eine gewisse Nachschlagefunktion. Dazu braucht es aber Beiträge mit Tiefgang. Hier überzeugt die zweite Themennummer schon mehr als die erste.