Recht


Helmut Rösner: Harmonisierung des europäischen Urheberechts. Eine Zwischenbilanz

Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB), 34 (2000), Heft 2 (Februar), S. 279 - 288

Rezensent Peter Toebak

Mit der Festsetzung der europäischen Richtlinie zur "Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" wird gegen Ende 2000 gerechnet. Die Umsetzung in die nationalen Urheberechtsgesetze erfolgt nach diesem Szenarium erst im Laufe von 2001.

Es handelt sich um eine "fragile Balance zwischen den Interessen der Urheber, Produzenten, Vermittler und Nutzer digitaler Informationen" (279). Für Bibliotheken (und Archive) besteht jetzt wieder etwas mehr Hoffnung, dass auch ihre Interessen und diejenigen der Allgemeinheit vermehrt berücksichtigt werden. Lange Zeit sah es danach weniger aus, während die amerikanische Gesetzgebung diesbezüglich doch "freundlicher" für die Öffentlichkeit gestaltet ist.

Die Regelung des Vervielfältigungsrechts hat besonderes Gewicht. Bestimmte Reproduktionen werden zu einem "angemessenen Niveau" zulässig und vergütungspflichtig sein (auf Papier, für private bzw. persönliche Verwendung) oder (noch umstritten) Bibliotheken, Archiven und Einrichtungen im Bildungs- und Kulturbereich ohne kommerziellen Zweck gestattet werden (zum Beispiel für Archivierung, Erhaltung). Dagegen steht das Recht und die Möglichkeit der Produzenten, technische Schutzmassnahmen wie Verschlüsselung vorzunehmen.

Während die Bildschirmanzeige heute nicht als Verbreitung, nur als öffentliche Wiedergabe angeschaut wird, ist die Online-Lieferung für die Produzenten des Materials immer fragwürdiger geworden. Die deutschen Bibliotheken wollen diese wichtige Dienstleistung an das Publikum trotzdem sicherstellen und schlagen eine Ausnahme für "die Online-Lieferung von unwesentlichen Teilen eines digitalen Werkes (vor), soweit der Zugang und die Benutzung des betreffenden (...) Werkes auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt und die Lieferung (gegen Bezahlung) an einen beschränkten Teil der Öffentlichkeit vorgenommen wird" (286).

Die Notwendigkeit von Gebühren für Lizenzen und Vergütungen wird heutzutage von allen Seiten anerkannt (unter Einbeziehung eines Inkasso- und Verteilungssystems der Verwendungsgesellschaften und mit gesetzlichen Schranken). Richtlinien und Muster für Lizenzverträge sind dabei ebenfalls unerlässlich, damit die Konditionen im Bibliotheks- und Archivbereich angeglichen werden können. Diese werden mittlerweile ausarbeitet.