Der Autor erklärt auf verständliche Weise die Rechtsfragen bezüglich der Bestandeserhaltung und -vermittlung in Bibliotheken durch Digitalisierung. Obwohl die Situation Deutschland betrifft, werden auch die relevanten neuesten Entwicklungen im international-europäischen Verband erwähnt.
Bestände säurehaltiges Papiers (von nach 1850) beginnen nach 50 bis 80 Jahren zu zerfallen. Massenentsäuerung, Verfilmung und/oder Digitalisierung sind unausweichlich, wobei meiner Ansicht nach die Kombination von Verfilmung und Digitalisierung den Normalfall ausmachen sollte. Raumnot der Bewahrinstitute sowie Zugänglichkeit und Benutzung der Bestände beinhalten zwei andere wichtige Aspekte in diesem Kontext.
Die urheberrechtlichen Aspekte sind bei Verfilmung und in noch verstärktem Mass bei Digitalisierung dennoch nicht zu vernachlässigen. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod eines Autors oder Erstellers. Vervielfältigung nicht-gemeinfreier Werke und Dokumente kann nur mit Zustimmung des Erstellers (der Erben), also kraft eines Vertrags, oder aufgrund gesetzlicher Regelung stattfinden. Nach Ablauf der Schutzfrist werden Werke gemeinfrei. Ihre Digitalisierung und Nutzung in digitalisierter Form hat dann urheberrechtlich keine Relevanz mehr.
Eine Autorlizenz wird nur ausnahmsweise eine Lösung für das einschränkende Urheberrecht bieten können, weil das nachträgliche Auffinden der vielen verschiedenen Personen zu arbeitsaufwendig oder sogar unmöglich ist. Der gesetzliche Weg bietet für die Praxis mehr Erfolgschancen, obwohl noch vieles in Bewegung ist. Einige wichtige Punkte:
Die Rechtslage ist auch in Deutschland noch immer nicht völlig auskristallisiert, sie wird aber stets klarer. Es ist anzunehmen, dass Elemente der behandelten Situation mutatis mutandis auch für die schweizerischen Bibliothekare und Archivare Bedeutung erhalten werden.