Bibliotheken und Archive erfüllen beide eine wichtige rechtsstaatliche Funktion. Bei Archiven liegt der Akzent auf der transparenten, regelgeleiteten Aktenbildung, -verwaltung und -vermittlung, während bei Bibliotheken die Wahrung der Informations- und Meinungsbildungsfreiheit im Vordergrund steht. Archive befassen sich, so besehen, vor allem mit der Produktionsseite von Information, und Bibliotheken mit deren Konsumseite. Die Bibliothek ist im Ansatz auch frei in ihrer Erwerbspolitik. Sie "entscheidet unabhängig, welche Medien sie erwirbt, in ihren Bestand aufnimmt und wieder aus diesem aussondert" (1654). Archive verhalten sich diesbezüglich grundsätzlich passiver. Sie sammeln nicht, sondern erhalten die (archivwürdigen) Dokumente und Daten der aktenproduzierenden Verwaltung oder Unternehmung.
Synergien und Verwandtschaften zwischen Archiven und Bibliotheken sind im "rechtstaatlichen Bereich" durchaus ersichtlich. Der Artikel behandelt die Bibliotheksseite dieser Rechtstaatlichkeit: die Bibliotheken als Garant für das Grundrecht der Informations- und Meinungsbildungsfreiheit. "Deshalb dürfen sie keine Behinderung erfahren. Sie sind allein dem Bürger und den Gesetzen verpflichtet" (1650).
Die Autorin ist Spezialistin in Bibliotheksrecht und stellt den rechtlichen Rahmen in Deutschland dar. Zensur im Voraus oder im Nachhinein darf selbstverständlich nie stattfinden, aber Straftaten im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten, jugendgefährdenden und tendenziösen Inhalten sind damit keineswegs ausgeklammert. Die Kinder- und Jugendrechte, die persönliche Ehre, die menschliche Würde und das Gleichheitsprinzip einerseits und die Interessen von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre andererseits sind andere Grundrechte oder wichtige Rechte. Sie verdienen gleichfalls grosse Aufmerksamkeit und können die Informations- und Meinungsbildungsfreiheit einschränken bzw. unterstützen.
Spezifisch wird das Verbreitungs- und Besitzverbot von Texten und Textteilen in Medien behandelt. Besitzverbot heisst z.B. für eine Bibliothek noch nicht ein "Magazinverbot". Die Wiedergabe im Internet ist heutzutage ein neues Thema. Filterschutzsoftware muss nachweisbar installiert sein, damit bewiesen werden kann, dass das Mögliche zum Schutz der Jugend getan wird. Der Unterschied zwischen "eigenen" und "fremden Inhalten" auf dem Internet wird klar gemacht, während auch die Mithaftung für Link-Sammlungen (Strafrechtlichkeit eines Homesite-Verweises auf einen fremden URL-Inhalt) besprochen wird.