Recht


Gabriele Beger: Benutzungsordnungen für Internet-Plätze

Bibliotheksdienst. Organ der Bundesvereinigung deutscher Bibliotheksverbände (BDB), 34 (2000), Heft 9 (September), S. 1499 - 1511

Rezensent Peter Toebak

Der Artikel behandelt die Problematik der Benutzung frei zugänglicher Internet-Plätze im Bibliothekswesen. Wie bei den Gebühren und Entgelten für Internet-Nutzung braucht es auch hier eine spezifische Regelung. Eventuelle Rechtsverletzungen durch Benutzer können z.B. durchaus zur Haftung gastfreundlicher öffentlicher Institutionen (auch Archive) führen.

Selbstverständlich legen Gesetze den Rahmen fest für die Registrierung oder Anmeldepflicht externer Benutzer, die Haftung wegen des Inhalts des Angebots, die Straftätigkeit im Zusammenhang mit dem Verbreitungsgebot, die Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen und die Datenschutzaspekte. Die Formulierung von Internet-Benutzungsordnungen bzw. -bedingungen oder eine Internet-Verpflichtungserklärung bleibt dennoch sehr wichtig. Sie muss auf einer expliziten Rechtsgrundlage basieren, damit sie überhaupt Rechtskraft erhält.

Zur spezifischen Regelung gehören auch Haftungsbegrenzungen bzw. -bedingungen in Bezug auf Schäden, die dem Benutzer bzw. der öffentlichen Institution durch die Nutzung des Internet-Angebots entstehen können. Hier handelt es sich möglicherweise um übertragene Viren, zerstörte Disketten wegen defekter Laufwerke und beabsichtigte oder unbeabsichtigte Veränderungen an System- und Netzwerkkonfigurationen. Auch das Versenden von E-Mails und die Aufgabe von Bestellungen durch Benutzer unter der Adresse der gastgebenden Organisation sollten geregelt werden, obwohl gesetzlich ebenfalls festgeschrieben ist, dass eine öffentliche Institution diesbezüglich nicht strafbar gemacht werden kann.

Der Artikel enthält eine Checkliste (1503-1504), eine Muster-Verpflichtungserklärung der ZLB Berlin (1504-1505) und relevante Empfehlungen (1505-1511), die von den UB Nordrhein-Westfalen erarbeitet sind. Die URL bereits vorliegender deutschen Benutzungsreglemente und Musterordnungen werden ausserdem präsentiert (1509).